Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 130

§ 130 – Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist für Leistungen zuständig, wenn ein Beitrag auf Grund einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit nach § 129 Abs. 1 oder Abs. 2 gezahlt worden ist. In diesen Fällen führt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See auch die Versicherung durch.

Kurz erklärt

  • Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist zuständig für bestimmte Leistungen.
  • Diese Leistungen gelten, wenn Beiträge aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit gezahlt wurden.
  • Die relevanten Paragraphen sind § 129 Abs. 1 und Abs. 2.
  • Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See verwaltet auch die Versicherung in diesen Fällen.
  • Die Zuständigkeit bezieht sich auf die Zahlung von Beiträgen.